An dieser Stelle möchten wir kurz darüber aufklären, welche Punkte Sie als Baumeigentümer zu beachten haben. Besonders wichtig ist die Verkehrssicherungspflicht, die grundsätzlich bei jedem Grundstücksbesitzer liegt.
Es ist also zwingend notwendig, eine regelmäßige Zustandsprüfung Ihrer Bäume durchzuführen bzw. in Form einer Baumkontrolle durchführen zu lassen. Grundsätzlich können Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht an uns übertragen. Die Übertragung ist im Rahmen eines Baumpflegeauftrages möglich und Ihre Haftung geht damit an uns als Baumpflegefirma über.
Morsche Stämme, Totholz, überhängende Äste oder auch Baumkrankheiten, sollten möglichst frühzeitig erkannt und mit entsprechenden Maßnahmen behandelt werden. So sind beispielsweise Spitzendürre oder Fruchtkörper von Pilzen bereits erste Anzeichen einer Schwächung. Diese können die Standfestigkeit des gesamten Baumes beeinträchtigen. Wird erst reagiert, wenn Gefahrenquellen offensichtlich vorhanden sind, ist keine korrekte Ausführung der Verkehrssicherungspflicht gegeben.
Im Schadensfall haften Sie als Baumeigentümer grundsätzlich, wenn Ihre Bäume nicht regelmäßig von einem Fachmann begutachtet wurden. Als vorbildlich gilt eine Begutachtung im Sommer und eine im Winter, wobei jüngere Bäume weniger kontrolliert werden müssen als ältere. Unabdingbar sind regelmäßige Baumkontrollen insbesondere bei Bäumen, die in öffentliche Bereiche ragen oder dort beim Umstürzen Sach- oder Personenschäden verursachen könnten.
Die Haftung für Ihren Baum leitet sich aus § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) Absatz 1 ab: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ein entsprechendes Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2014 zeigt, dass eine nicht erfüllte Verkehrssicherungspflicht schnell zu einer ärgerlichen und kostspieligen Angelegenheit werden kann.
Durch einen herabfallenden Ast wurde ein unter dem Baum geparktes Auto beschädigt. Die Angeklagte hatte zuvor keine Maßnahmen zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren getroffen und wurde daraufhin zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von ca. 5.000 € verurteilt.