Tilia Baumpflege

Baummarkierung

Baumrecht

An dieser Stelle möchten wir kurz darüber aufklären, welche Punkte Sie als Baum­ei­gen­tümer zu beachten haben. Beson­ders wichtig ist die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht, die grund­sätz­lich bei jedem Grund­stücks­be­sitzer liegt. 

Es ist also zwin­gend notwendig, eine regel­mä­ßige Zustands­prü­fung Ihrer Bäume durch­zu­führen bzw. in Form einer Baum­kon­trolle durch­führen zu lassen. Grund­sätz­lich können Sie Ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht an uns über­tragen. Die Über­tra­gung ist im Rahmen eines Baum­pfle­ge­auf­trages möglich und Ihre Haftung geht damit an uns als Baum­pfle­ge­firma über.

 

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Lassen Sie mögliche Gefahren frühzeitig erkennen und fachmännisch behandeln

Morsche Stämme, Totholz, über­hän­gende Äste oder auch Baum­krank­heiten, sollten möglichst früh­zeitig erkannt und mit entspre­chenden Maßnahmen behan­delt werden. So sind beispiels­weise Spit­zen­dürre oder Frucht­körper von Pilzen bereits erste Anzei­chen einer Schwä­chung. Diese können die Stand­fes­tig­keit des gesamten Baumes beein­träch­tigen. Wird erst reagiert, wenn Gefah­ren­quellen offen­sicht­lich vorhanden sind, ist keine korrekte Ausfüh­rung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht gegeben.

Im Scha­dens­fall haften Sie als Baum­ei­gen­tümer grund­sätz­lich, wenn Ihre Bäume nicht regel­mäßig von einem Fach­mann begut­achtet wurden. Als vorbild­lich gilt eine Begut­ach­tung im Sommer und eine im Winter, wobei jüngere Bäume weniger kontrol­liert werden müssen als ältere. Unab­dingbar sind regel­mä­ßige Baum­kon­trollen insbe­son­dere bei Bäumen, die in öffent­liche Bereiche ragen oder dort beim Umstürzen Sach- oder Perso­nen­schäden verur­sa­chen könnten.

Die Haftung für Ihren Baum leitet sich aus § 823 BGB (Scha­dens­er­satz­pflicht) Absatz 1 ab: Wer vorsätz­lich oder fahr­lässig das Leben, die Gesund­heit, die Frei­heit, das Eigentum oder ein sons­tiges Recht eines anderen wider­recht­lich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entste­henden Scha­dens verpflichtet. Ein entspre­chendes Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2014 zeigt, dass eine nicht erfüllte Verkehrs­si­che­rungs­pflicht schnell zu einer ärger­li­chen und kost­spie­ligen Ange­le­gen­heit werden kann. 

Durch einen herab­fal­lenden Ast wurde ein unter dem Baum geparktes Auto beschä­digt. Die Ange­klagte hatte zuvor keine Maßnahmen zur Abwehr der von Bäumen ausge­henden Gefahren getroffen und wurde daraufhin zu Scha­dens­er­satz­zah­lungen in Höhe von ca. 5.000 € verurteilt.

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